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Rauchwarnmelder (Miete) / 13.1 Wer einbaupflichtig ist

Ulf Wollenzin
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Zählt der Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum, ist die gesetzliche Einbaupflicht der Gemeinschaft eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Hinweis

Streitfragen durch BGH größtenteils geklärt

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen grundsätzlich dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Weiter hat der BGH klargestellt, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum stehen.[2] Offengelassen hat der BGH die Frage, ob die Rauchwarnmelder als wesentliche Bestandteile oder Zubehör zu qualifizieren sind. Rauchwarnmelder, die ein Wohnungseigentümer in seinen Räumen bereits selbst angebracht hat, stehen bei einer Einordnung als Zubehör zwar in dessen Eigentum. Die Wohnungseigentümer sind hierdurch aber nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Sie müssen dann aber auf diejenigen Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen, die bereits Rauchwarnmelder in ihren Sondereigentumseinheiten eingebaut haben. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, Rauchwarnmelder für sämtliche Wohnungseigentümer anzuschaffen und zu warten, widerspricht jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer bereits seit einigen Jahren Rauchwarnmelder betreibt, die der DIN-Norm 14676 entsprechen.[3]

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann aber die einzelnen Eigentümer nicht verpflichten, selbst Rauchwarnmelder in ihren jeweiligen Wohnungen zu installieren.[4]

[1] Bejahend LG Hamburg, Urteil v. 2.3.2010, 318 S 193/10: Mehrheitsbeschluss gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.
[2] BGH, Urteil v. 8.2.2013, a. a. O..
[3] LG Braunschweig, Urteil v. 7.2.2014, 6 S 449/13.
[4] BGH, Urteil v. 18.6.2010,...

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