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Rauchwarnmelder / 3 Betretungsrechte für die Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Betretung des Sondereigentums

Da die Rauchmelder nur über das jeweilige Sondereigentum erreicht werden können, sind grundsätzlich 2 Konstellationen denkbar, die bei einer erforderlichen Wartung angetroffen werden können: Der Wohnungseigentümer selbst bewohnt die Wohnung oder aber der Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum vermietet, sodass der Alleinbesitz bei den Mietern liegt.

Einheit vom Eigentümer bewohnt

Für die Annahme von Gemeinschaftseigentum gibt es bei der vom Eigentümer bewohnten Einheit wenig Probleme. Der Eigentümer selbst ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, das Betreten und andere Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden, soweit dies u. a. zur Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist.

Ausreichende Ankündigungsfrist

Umfasst sind hierbei Installation als auch die Wartung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung. Hierbei muss das Betreten des Sondereigentums dem Sondereigentümer mit einer ausreichenden Frist angekündigt werden.

Eigentümer verweigert Zugang

Sofern sich der Wohnungseigentümer dennoch weigert, muss die Gemeinschaft gegen ihn vorgehen. Sofern es sich um Wartung oder Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum handelt, liegt ein gemeinschaftbezogenes Recht vor und der sich weigernde Wohnungseigentümer kann sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Vermietete Eigentumswohnung

Ist die Wohnung vermietet, regelt § 15 Nr. 1 WEG die Duldungspflicht des Mieters. Hiernach hat der Mieter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde. Verweigert er den Zutritt, muss die Gemeinschaft einen entsprechenden Duldungstitel gegen ihn erwirken. Auch der Mieter kann sich der Gemeinschaft gegenüber...

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