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Rating und Rechnungslegung / 2 Regeln der Kreditvergabe auf Basis von Basel III

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 2

Banken müssen die von ihnen vergebenen Kredite zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit bei unvorhergesehenen Kreditausfällen mit Eigenkapital unterlegen. Dies waren ursprünglich einheitlich 8 %; mit den Eigenkapitalunterlegungsregeln nach Basel II erfolgte eine Spreizung in Abhängigkeit vom Risiko des Kreditnehmers. So erhalten Unternehmen mit einem geringen Risiko für die Bank einen Gewichtungsfaktor, der unterhalb von 100 % liegt, während Unternehmen mit hohem Risiko mit einem Gewichtungsfaktor von über 100 % belegt werden, wobei weiterhin von 8 % Eigenkapitalunterlegung ausgegangen wird. Im letzten Quartal 2010 wurde vom Baseler Ausschuss die nunmehr dritte Version der Baseler Eigenkapitalvereinbarung endgültig beschlossen und am 16.12.2010 publiziert.[1] Das erste Basel III-Reformpaket schrieb eine schrittweise Erhöhung der Eigenkapitalunterlegung bis 2019 auf mindestens 10,5 % ggf. sogar auf 13 % vor. Die 10,5 % setzen sich ab 2019 aus 4,5 % hartem Kernkapital, 1,5 % weiteres Kernkapital, 2 % Ergänzungskapital und einem Kapitalerhaltungspuffer aus hartem Kernkapital in Höhe von 2,5 % zusammen. Bei den weiteren bis zu 2,5 % handelt es sich um ein antizyklisches Kapitalpolster an zusätzlichem harten Eigenkapital, dessen Höhe im Ermessen der Bankenaufsicht bzw. der Politik liegt. Da Eigenkapital einen höheren Verzinsungsanspruch hat als eine Refinanzierung mit Fremdkapital, bedeutet dies, dass die Kreditzinsen für Kredite mit hohem Unterlegungsfaktor allein aus diesem Grund teurer sein werden als Kredite mit geringerem Unterlegungsfaktor. Zudem werden an das Eigenkapital von Kreditinstituten strengere Anforderungen gestellt, sodass bestimmte Ergänzungskapitalbestandteile nicht mehr akzeptiert werden sollen. Zusätzlich wurden in dem ersten Reformpaket von Basel III einheitliche Liquiditätsstandards sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote beschlossen, die die Kreditvergabemöglichkeiten der Banken in der Gesamtbetrachtung begrenzt.

Das primäre Ziel des sog. Basel-III-Pakets ist die Erhöhung der Stabilität der Banken durch die Erhöhung ihres Eigenkapitals und durch Restriktionen bei risikoreichen Geschäften – die formalen Regelungen zum Rating von Basel II wurden im ersten Basel-III-Reformpaket alle beibehalten. Die Verknappung des anrechenbaren Eigenkapitals in Kombination mit höheren Unterlegungsanforderungen wird die Banken anhalten, ihre Kreditvergabe noch genauer und risikoorientierter zu steuern. Zudem steht zu erwarten, dass der Verlust lukrativer Geschäfte durch die aufsichtsrechtlichen Restriktionen die Margenanforderungen in anderen Geschäftsbereichen – auch im Mittelstandsgeschäft – erhöhen werden. Zwar liegt die Stabilität der Banken als Voraussetzung für eine adäquate und kontinuierliche Kreditversorgung auch im Interesse mittelständischer Unternehmen, jedoch erhöhte Basel III den Anpassungsdruck auch aufseiten der Kreditnehmer.

 

Rz. 3

Nachdem durch das erste Basel-III-Reformpaket strengere Eigenkapitalregeln, einheitliche Liquiditätsstandards sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote beschlossen wurden, überarbeitete der Baseler Ausschuss in dem im Dezember 2017 verabschiedeten Basel-III-Finalisierungspaket, das, wie geschrieben, auch teilweise Basel IV genannt wird, die Bemessung der Risikopositionen, mit dem Ziel, im Vergleich unangemessene Abweichungen in der Risikomessung zu minimieren. Die zentralen Regelungen der Kreditvergabe sehen 2 verschiedene Ansätze der Risikomessung vor: Den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) und den Internen Ratingansatz (IRBA). Im Kreditrisiko-Standardansatz wird fortan durch die Reform der Basel-III-Finalisierung zur Bestimmung des Risikogewichts sowohl auf die Art des Schuldners als auch auf den Zweck der Finanzierung abgestellt. Dementsprechend wurde die Forderungsklasse der Unternehmen in herkömmliche Unternehmensforderungen und Spezialforderungen aufgeteilt. Zur Bestimmung des Risikos der herkömmlichen Unternehmensforderungen werden weiterhin externe Ratings von akkreditierten Ratinggesellschaften (z. B. Standard&Poor's oder Moody's) herangezogen. In Abhängigkeit dieser Einstufung wird einer von 4 Gewichtungsfaktoren zwischen 20 % und 150 % vergeben. Das durch externe Ratings ermittelte Risikogewicht ist dabei von dem kreditgebenden Institut mittels einer Due-Diligence-Prüfung zu überprüfen. Ist die Bestimmung des Risikogewichts über ein externes Rating nicht möglich, ist das Risikogewicht weiterhin pauschal mit 100 % anzusetzen. Alternativ kann das Risikogewicht mit 65 % angesetzt werden, wenn in dem Land keine externen Ratings zur Regulierung genutzt werden dürfen und die Bonität des Unternehmens als sehr hoch eingeschätzt werden kann. Für kleine und mittelständische Unternehmen, deren Umsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, kann durch das Basel-III-Finalisierungspaket zukünftig unabhängig von der Kredithöhe ein Risikogewicht von 85 % angesetzt werden. Zur Bestimmung des Risikos für Projekt-, Objekt- und Rohstofffinanzierungen (Spezialfinanzierungen) wird – a...

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