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Ramadan

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der islamische Fastenmonat Ramadan spielt eine zentrale Rolle im religiösen Leben vieler Muslime, die in dieser Zeit tagsüber – also auch vor und während der Arbeitszeit – keine Speisen und Getränke zu sich nehmen. Gerade wenn der (kalendarisch bewegliche) Ramadan in die Sommerzeit mit langen Tagen und hohen Temperaturen fällt bzw. wenn körperlich anspruchsvolle und/oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausgeübt werden, stellt sich die Frage, ob durch die Einhaltung der strengen Fastenregeln Mitarbeitende derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, dass davon ein Sicherheitsrisiko ausgeht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz sichert die ungestörte Religionsausübung zu, zu der religiöse Bräuche wie die Einhaltung von Fastenzeiten gehören. Auch wenn es gelegentlich mit anderen Rechten kollidiert, wird dieses Recht in der Rechtsprechung relativ hoch angesiedelt. Demgegenüber gilt die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, die sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag ableitet und in § 611 BGB begründet ist. Hier könnte es zum Konflikt kommen, wenn es durch Fasten und/oder nicht ausreichende nächtliche Erholung zu Leistungsmängeln käme.

Im weiteren Sinne kann auch noch auf § 15 Abs. 1 ArbSchG verwiesen werden, wonach die Beschäftigten verpflichtet sind, "nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen". Dazu gehört grundsätzlich sicher auch, dass ein Arbeitnehmer durch angemessene Ernährung dafür sorgt, dass die Leistungsfähigkeit erhalten bleibt. Die im Gesetzestext ausgewiesene Einschränkung "nach Möglichkeit" zeigt aber schon, dass diese Grundpflicht des Arbeitnehmers in bestimmten Situationen eingesch...

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