Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Wie stets im Arbeitsschutz muss der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung klären, ob bestimmte Umstände zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen und ob bzw. welche Maßnahmen deswegen zu ergreifen sind. Das gilt grundsätzlich auch, wenn Bedenken wegen der Fastenpraxis muslimischer Beschäftigter bestehen.
Grundlegende Vorschriften im Arbeitsschutz wie die Arbeitsstättenverordnung und ihre Regeln sowie das Arbeitszeitgesetz stellen sicher, dass Beschäftigte sich während eines Arbeitstages oder einer Schicht ausreichend mit Nahrung und Getränken versorgen können. Das und die Kenntnis vieler physiologischer Abläufe können schnell zu der Einschätzung führen, dass der Verzicht auf Nahrung und Getränke über viele Stunden den Organismus erheblich belastet und die Gesundheit und (durch eine so verminderte Leistungsfähigkeit) die Sicherheit bei der Arbeit gefährden könnte.
Eine solche pauschale Gefährdungsbeurteilung ist jedoch aus ähnlichen Gründen wie bei möglichen arbeitsrechtlichen Bedenken kaum haltbar und nicht sinnvoll. Zu unterschiedlich sind die Fastenbedingungen, die abhängig sind z. B. von der Länge der Tage im jeweiligen Zeitraum und von der Tagestemperatur. Unterschiedlich wirken sich zudem die Verfassung und Einstellung des Fastenden sowie natürlich die Anforderungen, die seine individuelle Tätigkeit an ihn stellt, aus.
Zwar werden Studienergebnisse aus der Türkei diskutiert, nach denen die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr in der Zeit des Ramadan erhöht ist, was die Erwartung unterstreichen würde, dass z. B. die koordinativen Leistungen oder die Konzentration herabgesetzt wird. Neben den Auswirkungen des täglichen Fastens könnte in diesem Zusammenhang eine größere Rolle spielen, dass die Nachtruhe zum Teil erheblich reduziert bzw. ein anderer Schlafrhythmus ...