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Räumungsfrist

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Wohnräumen ist es möglich, durch Urteil oder Vergleich eine Räumungsfrist zu erhalten. Bei Geschäftsräumen dagegen kann eine Räumungsfrist in einem Urteil grundsätzlich nicht bewilligt werden. Was hier noch bleibt, ist die Einigung der Parteien auf eine Räumungsfrist in einem Vergleich.

1 Räumungsfrist durch Urteil

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Wohnraum

Wohnraum ist weit zu fassen: Es ist jeder Raum betroffen, der nicht zu beruflichen, sondern zum dauernden Aufenthalt, insbesondere zum Schlafen genutzt wird.[1]

Wird der Wohnungsnutzer zur Räumung verurteilt, so kann das Gericht im Urteil auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist bewilligen (§ 721 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Mietverhältnis bestanden hat. Die Vorschrift des § 721 ZPO ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn der Wohnungsnutzer die Wohnung aufgrund einer Leihe oder eines dinglichen Wohnrechts in Besitz gehabt hat.

Es ist nicht erforderlich, dass dem Erlass des Räumungstitels ein gerichtliches Verfahren vorausging, sodass die Vorschrift des § 721 ZPO auch dann eingreift, wenn die Räumung vom Insolvenzverwalter gemäß § 109 InsO oder vom Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 93 ZVG betrieben wird.[2]

[1] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 721 Rn. 3.
[2] LG Mannheim, ZMR 1968, 55; LG Münster, MDR 1965, 212.

1.1.2 Geschäftsraum

Für Geschäftsraummietverhältnisse gilt § 721 ZPO nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden.

 
Hinweis

§ 765a ZPO: Absolute Ausnahme

Dann muss die Vollstreckungsmaßnahme nach Güterabwägung der Interessen für den Mieter eine besondere Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Anders ist es, wenn Geschäftsraum vertragswidrig als Wohnraum genutzt wird. Hier ist die Gewährung...

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