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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 8.2.2 Dauer

Alexander C. Blankenstein
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Auf die Dauer der Räumungsfrist hat der Mieter keinen Einfluss. Sie wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt. Dabei hat es die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen.[1] Gerade im Hinblick auf ein durch Kündigung beendetes Mietverhältnis, dem grobe Pflichtverletzungen des Mieters zugrunde liegen, werden die Vermieterinteressen etwa bei Zahlungsverzug oder grober und nachhaltiger Pflichtverletzung überwiegen und eine kurze Räumungsfrist gebieten.

Allerdings ist die Rechtsprechung insoweit kaum kalkulierbar:

  • Einerseits soll die Gewährung einer Räumungsfrist nicht in Betracht kommen, wenn erhebliche Zahlungsrückstände (über 80.000 EUR) aufgelaufen sind, die durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers nicht bzw. nicht in voller Höhe ausgeglichen werden und die sich während einer etwaigen Räumungsfrist weiter erhöhen würden.[2]
  • Andererseits wurde einem Mieter eine Räumungsfrist von einem halben Jahr gewährt, der damit gedroht hatte, das Haus in Brand zu setzen sowie auf Menschen und auf das Fahrzeug des Leiters eines Kundenzentrums zu schießen.[3] Zwar hatte das Gericht in diesem Fall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung damit begründet, dass die Androhung derart massiver Gewalt ein rasches Handeln zum Schutz anderer Mieter gebiete und eine etwaige psychische Erkrankung des Mieters die Gefahr nicht zu entkräften vermöge. "Im Vertrauen auf das ehrliche Bedauern des Beklagten" wurde diesem dann dennoch die 6-monatige Räumungsfrist gewährt.

Vorerwähnte Entscheidung ist freilich nicht zu verallgemeinern. Gerade bei der Beendigung von Mietverhältnissen mit gewaltbereiten Mietern gewähren die Gerichte – wenn überhaupt – Räumungsfristen von 1 bis 2 Monaten.

 

Höchstgrenze: 1 Jahr

Gemäß § 7...

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