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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 4.4 Klage auf künftige Räumung

Alexander C. Blankenstein
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Nicht selten sind in der Praxis Konstellationen, in denen der Mieter im Nachgang einer Kündigung zu verstehen gibt, das Mietobjekt nicht freiwillig zu räumen. Für den Vermieter steht also bereits frühzeitig fest, dass er an der Erhebung einer Räumungsklage nicht vorbeikommen wird. Praxisrelevant ist die Klage auf künftige Räumung lediglich in den Fällen einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung. Im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung wird der Vermieter auch bei Ankündigung des Mieters, das Mietobjekt nicht innerhalb der gewährten "Ziehfrist" zu räumen, deren Ablauf abwarten.

Geschäftsraummiete

Für den Bereich der Geschäftsraummiete regelt die Bestimmung des § 257 ZPO die Möglichkeit, Klage auf künftige Räumung zu erheben. Hiernach ist die Klage zulässig, wenn der Anspruch auf Räumung an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Ordentliche Kündigung eines Ladens

Mieter und Vermieter haben ein Gewerberaummietverhältnis über ein Ladengeschäft begründet. Nach Ablauf des Befristungszeitraums versäumt es der Mieter, rechtzeitig von der vereinbarten Verlängerungsoption Gebrauch zu machen. Das Mietverhältnis endet somit aufgrund der weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien in einem halben Jahr. Dem Vermieter kommt dies gelegen, da er die Räumlichkeiten selbst nutzen möchte. Er weist demnach die Bitte des Mieters nach Fortsetzung des Mietverhältnisses zurück. Der Mieter gibt dem Vermieter daraufhin unmissverständlich zu verstehen, dass er den Laden keinesfalls freiwillig räumen wird.

Wohnraummiete

Für den Bereich der Wohnraummiete fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Allerdings regelt § 259 ZPO allgemein, dass eine Klage auf künftige Leistung dann erhoben werden kann, wenn den Umständen nach die Besorgnis besteht, dass der...

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