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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 4.2.2.4 Hohe Erfolgsaussicht der Klage

Alexander C. Blankenstein
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Eine Sicherungsanordnung kann nur dann ergehen, wenn die Klage eine hohe Aussicht auf Erfolg hat. Eine hohe Aussicht auf Erfolg besteht, wenn die Klage aufgrund einer Prognose des Gerichts ganz oder zum Teil Erfolg haben wird.[1]

 

Zahlungsansprüche sind maßgeblich

Von erheblicher Bedeutung ist, dass es für die Frage, ob eine Sicherungsanordnung ergehen wird, nicht darauf ankommt, ob der Räumungsanspruch erfolgreich durchzusetzen ist, sondern die Forderung des Vermieters, die Gegenstand der Sicherungsanordnung sein soll.

Dem Zahlungsanspruch dürfen jedenfalls keine mit hoher Wahrscheinlichkeit berechtigten Einwendungen oder Einreden entgegenstehen. Auf der Grundlage dessen, was die streitenden Parteien im Prozess vortragen, prognostiziert das Gericht den Ausgang des Verfahrens.

 
Praxis-Beispiel

Minderung wegen Geruchsbelästigung

Der Vermieter hat das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter war innerhalb der Kündigungsfrist, die am 30. September 2025 endete, nicht ausgezogen. Am 10. Oktober 2025 erhebt der Vermieter Räumungsklage verbunden mit dem Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Monat Oktober 2025. Anfang November 2025 erweitert er die Klage um die Nutzungsentschädigung für den Monat November 2025 und begehrt insoweit den Erlass einer Sicherungsanordnung.

In seiner Klageerwiderung behauptet der Mieter seit Mitte September 2025 üble Gerüche im Treppenhaus wahrzunehmen, die bis in die Diele seiner Wohnung dringen würden. Ursache sei offensichtlich die vermüllte Wohnung darunter. Daneben seien mittlerweile einige Fenster undicht, weshalb es kalt in die Wohnung ziehe. Vor kurzem habe sich überdies im Schlafzimmer und im Kinderzimmer Schimmel gebildet. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe daher nicht, schon gar keine Veranlass...

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