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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 4.1 Vorteile des "beschleunigten" Räumungsverfahrens nutzen

Alexander C. Blankenstein
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Überflüssiges "Klein-Klein" vermeiden

Insbesondere in den Fällen, in denen der Vermieter wegen Zahlungsrückständen das Mietverhältnis gekündigt hat und er wegen der Zahlungsunfähigkeit des Mieters auch keine Nutzungsentschädigung von diesem bekommt, sollte der Vermieter die Verfahrensdauer grundsätzlich so kurz wie möglich halten. Frei nach dem Motto: Ist der Gang zum Gericht unerlässlich, sollte der Weg zum Urteil möglichst kurz sein.

Geht es dem Vermieter darum, möglichst schnell einen Räumungstitel zu erstreiten, sollte er seine Räumungsklage auch auf das beschränken, was sein eigentliches Ziel ist – nämlich den Mieter möglichst schnell aus dem Haus, der Wohnung oder dem Gewerberaum zu bekommen. Keinesfalls sollte eine Räumungsklage mit überflüssigem "Klein-Klein" überfrachtet werden. Das nämlich kann die Verfahrensdauer erheblich erhöhen.

 

"Umfassende Aufarbeitung" des Mietverhältnisses vermeiden!

Beispiel

Der Vermieter hatte dem Mieter wegen wiederholt grober Beleidigung und einer Tätlichkeit gegen einen weiteren Mieter fristlos gekündigt. Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter war aber bereits schon seit Langem erheblich gestört, da der Mieter nach Auffassung des Vermieters zu Unrecht die Miete um 20 % gemindert, daneben seiner Ansicht nach unberechtigte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend gemacht sowie den eingeforderten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 300 EUR nicht geleistet hat.

Vorrangiges Ziel nicht aus den Augen verlieren

Der Vermieter wäre schlecht beraten, mit seiner Klage auf Räumung auch die 20-%-ige Mietminderung und die 300 EUR wegen der streitigen Betriebskostenabrechnung zu verbinden. Wegen beidem dürfte nämlich eine zeitintensive Beweisaufnahme erforderlich sein. Diese lässt jedenfalls das eigentliche und vorrangige Ziel des Vermie...

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