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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 1.1.2 Räumung von eingebrachten Gegenständen

Alexander C. Blankenstein
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Die Schlüsselübergabe allein reicht aber noch nicht aus. Von einer Rückgabe des Mietobjekts kann erst dann ausgegangen werden, wenn dieses auch von den vom Mieter eingebrachten Gegenständen geräumt ist.[1] Übergibt er die Mietsache an den Vermieter in ungeräumtem Zustand, enthält er sie dem Vermieter immer noch vor.[2] Der Vermieter kann dann zwar die Rücknahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten[3], fraglich ist aber, ob dies dem Vermieter im Einzelfall zu raten ist.

Dessen ungeachtet sind stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls entscheidend, denn der Zustand der Mieträume spielt bei Rückgabe grundsätzlich keine Rolle. Befindet sich die Wohnung in verwahrlostem Zustand oder mit vom Mieter zu beseitigenden Einrichtungen, kann darin an sich keine Vorenthaltung gesehen werden.[4] Es kommt vor allem darauf an, ob der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache ungestört ausüben kann.[5] Das kann er sicherlich dann nicht, wenn Mobiliar oder Einrichtungen des Mieters vorhanden sind und sich der Vermieter bis zur Grenze der Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB noch Rückgabeansprüchen des Mieters ausgesetzt sieht.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 12.12.1995, 29 U 80/95, ZMR 1996, 372.
[2] BGH, Urteil v. 11.5.1988, VIII ZR 96/87, NJW 1988, 2665; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.5.2002, 24 U 133/01, ZMR 2003, 23.
[3] BGH a. a. O.
[4] BGH, Urteil v. 10.1.1983, VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204.
[5] KG, Urteil v. 21.10.2002, 8 U 252/01, GE 2003, 46.

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