Regelmäßig haben die Städte und Gemeinden im Wege einer Satzung die Pflicht zur Reinigung der Gehwege einschließlich der Schneeräumung auf die Anlieger öffentlicher Straßen übertragen. Die Verantwortlichkeit der Straßenanlieger für den Winterdienst ist verfassungsgemäß. Bei Beauftragung eines Dritten zur Durchführung des Winterdienstes umfasst die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Anliegers grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten.
Im Fall der satzungsmäßigen Übertragung der Winterdienstpflicht handelt der Anlieger nicht als "Werkzeug" oder "Verwaltungshelfer" für die nach Straßenrecht eigentlich verpflichtete Kommune. Daher tritt eine Haftungsüberleitung über § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG nicht ein. Vielmehr haftet der Anlieger nach allgemeinem Deliktsrecht selbst.
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht von einer Gemeinde auf die Eigentümer der an einen Gehweg angrenzenden Grundstücke muss klar und eindeutig bestimmt sein. Wenn ein Eckgrundstück nach einer kommunalen Regelung dadurch gekennzeichnet ist, dass es von einer öffentlichen Straße umschlossen ist, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht eines Eigentümers nicht auf einen an den Gehweg vor dem Grundstück grenzenden Wiesenweg. Eine Gemeindesatzung, durch die die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger delegiert ist, kann sogar bestimmte Räumintervalle festlegen.
Bestimmtheit der Satzungsregelungen
Rechtliche Grundlage für den Erlass einer solchen Satzung sind die Landesstraßengesetze. Allerdings sind die entsprechenden Straßenreinigungs- und Winterdienstvorschriften nicht immer eindeutig formuliert. So gibt es mitunter Streit über den Umfang der übertragungsfähigen Aufgaben. Die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen obliegt i. d. R. allein der Gemeinde im Rahmen i...