Julius Scheil
, Joachim Schwede †
Der Gesetzgeber hat psychische Belastungen ausdrücklich im ArbSchG als Gefährdungsfaktor genannt. Gemäß § 4 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit vermieden bzw. minimiert wird. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt als potenzielle Gefährdung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit.
Zentrale Werkzeuge des Unternehmers, auch psychischen Gesundheitsgefährdungen im Betrieb entgegenzutreten, sind die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV) und die Unterweisung (§ 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV).
3.1 Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen
Mechanische oder anders nachweisbare Beeinträchtigungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung i. d. R. ohne Probleme zu erfassen. Bei psychischen Beeinträchtigungen fehlen der Praxis zum einen oftmals Erfahrungswerte und zum anderen vor allem "greifbare" Fakten. Die Beurteilung psychischer Gefährdungen verursacht in der Praxis deshalb oft Unsicherheiten.
Als Methoden zur Erfassung psychischer Belastungen werden zum Beispiel persönliche Interviews, schriftliche Befragungen oder Workshops verwendet. Da psychische Belastungen nur schlecht durch Messwerte abbildbar sind, ist eine rein objektive Bewertung psychischer Belastungsfaktoren anhand definierter Kriterien oder Richtwerte nicht sinnvoll. Um die Belastungssituation im Unternehmen beurteilen zu können, ist deshalb eine Kombination aus mehreren Messinstrumenten zu empfehlen.
Dauerhafte statt einmalige Ergebnisse
Gute Beurteilungen des Arbeitsumfelds durch die Belegschaft in einer Befragung sind für den Arbeitgeber kein Grund, das Thema "ad acta"“ zu legen. Es kommt jetzt darauf an, den Problemfeldern auf den Grund zu gehen, die sich aus den – wenn a...