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Prüfungsbefugnis des Eigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Verwalter hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilige Kostentragungspflicht und die Beitragsleistungen zur Erhaltungsrücklage und weiter gebildeten Rücklagen enthält. Daneben hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nach Ablauf der Wirtschaftsperiode die Jahresgesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen zu erstellen. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen zwar vom Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG geprüft werden, bevor die Wohnungseigentümer die Beschlüsse über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans und der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung fassen. Ein eigenes Prüfungsrecht der Wohnungseigentümer sieht das WEG nicht vor. Da die Bestellung eines Verwaltungsbeirats nicht erforderlich ist, mangelt es zunächst an einer Anspruchsgrundlage für das Prüfungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. des einzelnen Wohnungseigentümers. Allerdings hat jeder Wohnungseigentümer gem. § 18 Abs. 4 WEG ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anspruchsgrundlage für ein Prüfungs- und Einsichtsrecht ist § 18 Abs. 4 WEG.

Rechtsprechung

  • AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21: Die Vorlage der vollständigen Abrechnung ist für eine ermessensfehlerfreie Beschlussfassung erforderlich. Der Beschluss über die Abrechnungsergebnisse ist ermessensfehlerhaft und erfolgreich anfechtbar, wenn bei der Beschlussfassung die ausreichende Tatsachengrundlage fehlte.
  • LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.1.2017, 2-13 S 48/16: Die Wohnungseigentümer haben ein umfassendes Einsichtsrecht in die...

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