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Prüfungsbefugnis des Eigentümers / 2 Anspruchsgrundlage für ein Prüfungs- und Einsichtsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Anspruchsgrundlage für ein Prüfungs- bzw. Einsichtsrecht ist § 18 Abs. 4 WEG. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Gerade im Hinblick auf Prüfungs- und Einsichtsrechte kommt insbesondere der Jahresabrechnung erhebliche Bedeutung zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung um eine gesetzliche Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann daher die Gemeinschaft auf Erstellung der Jahresabrechnung in Anspruch nehmen. Und aus diesem Anspruch, der im Übrigen auch hinsichtlich des Wirtschaftsplans besteht, folgt das Recht auf Prüfung und Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.

Dabei steht jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden.[1] Insbesondere der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung widerspricht dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er gefasst wurde, ohne einem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.[2]

Das Einsichtsrecht des § 18 Abs. 4 WEG umfasst auch das Recht auf Auskunftserteilung.

 
Hinweis

Einsichtsrecht am Ort der Verwaltung

Entsprechend § 269 BGB haben die Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass der Verwalter die Belege und Abrechnungsunterlagen zu ihnen bringt. Sie haben ein Einsichtsrecht am Ort/Büro der Verwaltung.[3] Dies gilt zumindest dann, wenn der Sitz der Verwaltung und der Ort der Wohnanlage identisch sind.[4]

[1] BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10.
[2] AG ...

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