Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Der Begriff Arbeitsmittel ist in § 2 BetrSichV bestimmt. Demnach ist die Bandbreite der Arbeitsmittel z. B. vom Schraubendreher bis zur Chemieanlage sehr weit gefasst. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Prüfintervalle können für derartig viele Arten von Arbeitsmitteln nicht konkret vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Daher gibt es in § 3 Abs. 6 BetrSichV eine pauschale Festlegung: "Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 bis 16 zu ermitteln und festzulegen", soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Die Betriebssicherheitsverordnung trägt in ihrer allgemeinen Formulierung dazu bei, dass die Eigenverantwortung des Arbeitgebers gefragt ist, dem nun die Festlegung von Prüffristen für alle Arbeitsmittel obliegt. Dabei gibt es wahrscheinlich für eine Vielzahl von Arbeitsmitteln gar keine Prüffrist, doch muss das im Einzelfall festgelegt werden. Zusätzlich zur Prüffrist ist vom Arbeitgeber auch zu ermitteln, welche Voraussetzungen die Person erfüllen muss, die eine Prüfung in seinem Auftrag durchführt (vgl. § 2 Abs. 6 BetrSichV zur Definition der "Befähigten Person").
§ 14 BetrSichV beschäftigt sich nun konkret mit der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dort werden folgende Unterscheidungen gemacht:
- Prüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt: Diese sind vor der erstmaligen Verwendung und der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage (z. B. auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort) von einer hierzu befähigten Person zu prüfen.
- Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen: Hier ist...