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Prozesskostenhilfe

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Prozesskostenhilfe stellt eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Sie dient dem Ziel, auch der wirtschaftlich schwächeren Partei in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise "Zugang zum Recht" zu verschaffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage der Prozesskostenhilfe findet sich in den §§ 114 ff. ZPO.

Rechtsprechung

  • BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZB 111/18: Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
  • BGH, Beschluss v.17.6.2010, V ZB 26/10: Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

1 Grundsätze

Prozesskostenhilfe kann in allen zivilprozessualen Streitigkeiten beantragt werden. Übertragen auf wohnungseigentumsrechtliche Verfahren kommt ein Antrag u. a. insbesondere in Betracht bei Beschlussklagen gemäß § 44 Abs. 1 WEG, Schadensersatzklagen eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft oder auch zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG. Im Zuge der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozesskostenhilfefähig. Will jedenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Diese Rechtsverfolgung liegt dann im allgemeinen I...

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