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Prozesskostenhilfe / 3 Antrag

Alexander C. Blankenstein
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Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Rechtsanwaltszwang besteht nicht. Der Antrag ist bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht zu stellen.

 
Praxis-Beispiel

Prozesskostenhilfegesuch

Der in Hamburg lebende Wohnungseigentümer besitzt eine Eigentumswohnung in Bergisch Gladbach. Er möchte einige der in der letzten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse anfechten. Weil ihn im Moment große finanzielle Sorgen plagen, möchte er Prozesskostenhilfe beantragen. Für die Beschlussanfechtungsklage ist das Amtsgericht Bergisch Gladbach ausschließlich zuständig (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2c GVG). Der Wohnungseigentümer hat demnach sein Prozesskostenhilfegesuch bei dem Amtsgericht in Bergisch Gladbach einzureichen.

Der Antrag kann zwar auch isoliert und ohne gleichzeitige Klageerhebung gestellt werden. Empfehlenswerter ist es jedoch, das Prozesskostenhilfegesuch mit der Anfechtungsklage verbunden einzureichen. Wird zwar innerhalb der Klagefrist Prozesskostenhilfeantrag gestellt, nicht aber die Anfechtungsklage erhoben, wird die Klagefrist allein durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht gewahrt. Allerdings ist dies nicht mit Nachteilen für den klagenden Wohnungseigentümer verbunden. Es kommt nämlich entsprechend der §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, weil eine mittellose Partei während eines PKH-Verfahrens schuldlos verhindert ist, eine laufende Frist einzuhalten, sofern sie auf die Bewilligung der PKH vertrauen darf.[1] Das wiederum setzt voraus, dass die bedürftige Partei den PKH-Antrag bis zum Ablauf der Klagefrist unter Beifügung aller notwendigen Bewilligungsunterlagen einreicht und die Anfechtungsgründe so weit darstellt, dass das Gericht die Erfolgsaussicht der Klage prüfen kann.

[1] BGH, Beschluss v. 24.6.1999, IX ZB 30...

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