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Prozessführungsbefugnis: Wegfall

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der in einem Rechtsstreit, der am 1.12.2020 anhängig war, sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht.

 
Hinweis

Nachfolgend bestätigt von LG Frankfurt a. M., Urteil v. 6.10.2022, 2-13 S 95/21.

2 Normenkette

§§ 9a, 14, 20 WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K, der im Ausland wohnt, geht am 25.11.2020 gegen bauliche Veränderungen vor (hier: mehrere Wohnungseigentümer hatten den Terrassenbelag ausgetauscht). Im April 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, sämtliche von K gerügten baulichen Veränderungen zu genehmigen und lehnen gleichzeitig einen Antrag des K, ihn zur Fortsetzung des Rechtsstreits zu ermächtigen, ab (gegen diese Beschlüsse hat K eine Anfechtungsklage erhoben). Mit Schreiben vom 12.5.2021 erklärt der Verwalter gegenüber dem Gericht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht bereit, K zur Geltendmachung der Rückbauansprüche zu ermächtigen.

Die Beklagten meinen, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil K keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe. Unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse werde ein Ladengeschäft mit "Mailboxes etc." betrieben. An der Fassade befinde sich eine alphabetische Liste mit Namen von Personen und Firmen, für die unter der Anschrift Post zugestellt werden kann. Die Liste schließe mit folgendem Hinweis: "Bitte in den Briefkasten am Ladeneingang oder direkt hier im Geschäft abgeben. Danke!"

4 Die Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des AG bereits unzulässig! Zum einen erfülle die Klageschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, zum anderen sei K nicht (mehr) prozessführungsbefugt.

Die Klageschrift m...

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  Leitsatz (amtlich) Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus ...

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