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Protokoll der Eigentümerversammlung / 4.4.2 Bedenkenhinweise

Alexander C. Blankenstein
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Werden Beschlüsse gefasst, bei denen der Verwalter bereits im Rahmen der Beschlussfassung bestimmte Bedenkenhinweise geäußert hat, sind diese auch unbedingt in die Niederschrift aufzunehmen.

So wird z. B. ein Beschluss über eine längerfristige Kreditaufnahme u. a. deshalb für ungültig erklärt, weil die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung nicht über die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer im Fall der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer aufgeklärt wurden.[1] Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren. Entsprechende Grundsätze gelten allgemein für Bedenkenhinweise des Verwalters.

Bedenkenhinweise dienen natürlich in erster Linie dem Verwalter und sollen ihn weitgehend vor Schadensersatzansprüchen schützen. Grundsätzlich stellt es insoweit eine Pflichtverletzung des Verwalters dar, wenn die formellen Voraussetzungen einer Beschlussfassung nicht erfüllt sind und der Verwalter dennoch einen Mehrheitsbeschluss verkündet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für eine Beschlussfassung auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel ein bestimmtes Mehrheitsquorum erforderlich ist, das nicht erfüllt wird, und der Verwalter dennoch das Zustandekommen eines Beschlusses verkündet. Der Verwalter macht jedenfalls niemals etwas falsch, wenn er bei Verfehlen der erforderlichen qualifizierten Mehrheiten einen entsprechenden Negativbeschluss verkündet.[2]

[1] BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 244/14, NZM 2015, 821; LG Dortmund, Urteil v. 5.3.2019, 1 S 467/16, ZMR 2019, 708.
[2] LG München I, Urteil v. 27.4.2009, 1 S 19129/08, ZMR 2009, 874.

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