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Probezeit / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

Niklas Benrath
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4.1 Auflösungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann, wie zu jeder Zeit, einvernehmlich durch einen Auflösungsvertrag nach § 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD auch in der Probezeit beendet werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ein Auflösungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grunds im Sinne des Befristungskontrollrechts bedarf.[1]

Ein Auflösungsvertrag, der den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeitdauer über das vorherige Ende der Probezeit hinausschiebt, ist nach der Rechtsprechung jedoch durchaus möglich.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.1.2000 , 7 AZR 48/99, NZA 2000 S. 718.
[2] Vgl. Ausführungen unter 2.3. und BAG, Urteil v. 7.3.2001, 2 AZR 93/01, ZTR 2002 S. 546.

4.2 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (nicht willkürlich, nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig) durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.[2] Die Kündigung kann dabei durchaus auch auf Krankheitsgründe gestützt werden und wird nicht als verbotene Maßregelung i. S. v. § 612a BGB gesehen, wenn sie durch die Krankheit selbst einschließlich der daraus folgenden betrieblichen Auswirkungen veranlasst ist.[3] Auch wenn sich der Arbeitnehmer nicht in betriebliche Abläufe einfügt oder z. B. nicht in ein Familienunternehmen passt oder seine Arbeit nicht zufrieden stellend erledigt, ist eine Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich.[4] Auch das Vorliegen von Spannungen mit Vorgesetzten reicht aus, ohne dass der Arbeitgeber dabei ernsthaft der Ursache für diese Spannungen nachgehen muss.[5]

[1] Siehe auch Löwisch, Manfred: Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Probezeit, DB 2014 S. 1079.
[2] BAG, Urteil v. 1.7.1999, 2 AZR 926/98, PersR, 1999.
[3] LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.7.1999, 8 Sa 1066/98.
[4] LAG Hamm, Urteil v. 11.3.2005, 10 2027/04, AuA 2005 S. 495.
[5] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.6.2006, 6 Sa 206/07.

4.2.1 Zugang

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.[1]

Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass auch das Ende der Kündigungsfrist noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.

Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.6. zugegangen sein. Allerdings kann dann frühestens zum 31.7. gekündigt werden.

[1] BAG, Urteil v. 16.3.1998, 7 AZR 587/87; BAG, Urteil v. 2.3.1989, 2 AZR 275/88, NZA 1989 S. 635.

4.2.2 Form

Nach § 623 BGB ist auch für die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit Schriftform vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung der Schriftform hat die Nichtigkeit der Kündigung wegen Formmangels zur Folge.[1]

[1] BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 173/02, ZTR 2004 S. 91.

4.2.3 Frist

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit, allerdings längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Nach § 34 Abs. 1 TVöD beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall (auch bei einer Verkürzung der Probezeit) 2 Wochen zum Monatsschluss.

Diese Kündigungsfristen gelten auch für eine wenige Tage vor Ablauf der Probezeit zugegangene Kündigung.[1]

 
Hinweis

Nach einer Entscheidung des BAG[2] vom 23.3.2017 gilt eine abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger entsprechender Vertragsgestaltung, dass während der Probezeit eine solche abgekürzte Kündigungsfrist gelten soll.[3]

Soweit der TVöD zur Anwendung kommt, gilt bei unbefristeten Arbeitsverträgen in den ersten 6 Monaten nach § 34 Abs. 1 TVöD jedoch generell die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.

Wegen der Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverträgen wird auf die Hinweise zu § 30 TVöD verwiesen.

[1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.3.2008, 22 Sa 2491/07.
[2] BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 705/15, NZA 2017 S. 773.
[3] Dazu auch Kühnel, Artur: Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung, ArbRB 2017 S. 199.

4.3 Ordentliche Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit zeichnet sich neben der kürzeren Kündigungsfrist dadurch aus, dass erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen.[1] Solange insbesondere eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht als willkürlich angesehen werden kann oder die Kündigung nach § 134 BGB wegen Verletzung gesetzlicher Verbotsbestimmungen unwirksam ist, ist nahezu jede ordentliche Kündigung in der Probezeit grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Dadurch, dass der gesetzliche Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht besteht oder zumindest eingeschränkt ist, ist der Arbeitgeber in dieser Hinsicht mit Vorteilen versehen.

Beachten Sie aber z. B. § 17 MuSchG, § 2 ArbPlSchG.

Eine Abmahnung ist bei einer ordentlichen Kündigung, die innerhalb von 6 Monaten ausges...

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