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Probearbeitsverhältnis / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Beschäftigung

Anders als das sog. Einfühlungsverhältnis stellen bezahlte Probearbeitsverhältnisse bzw. Probezeitvereinbarungen vom ersten Tag an reguläre Arbeitsverhältnisse dar.[1] Unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde, erfüllen diese Arbeitsverhältnisse die typischen Merkmale einer Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und deren betriebliche Eingliederung.[2] Vom Tag der Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses an liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor.

[1]

S. Abschn. 1.

[2] § 7 Abs. 1 SGB IV.

2 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die Probearbeitsverhältnisse sind nach den allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen zu behandeln. Als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind die Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Beträgt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Wird die Beschäftigung einschließlich der Probezeit innerhalb eines Kalenderjahres auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ausgeübt, kommt – in Abhängigkeit von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten – Versicherungsfreiheit infolge von Kurzfristigkeit in Betracht.

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III.

3 Meldungen

Für die Beschäftigten in Probearbeitsverhältnissen haben die Arbeitgeber die Meldungen nach der DEÜV zu erstatten. Demzufolge sind die Beschäftigten zum Tag der Aufnahme ihres Probearbeitsverhältnisses bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale anzumelden.

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