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Private Krankenversicherung: Vollversicherungsschutz / 4 Weitere PKV Versicherte

Uwe Strachovsky
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4.1 Studenten

Für Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht die Möglichkeit, sich zu Studienbeginn auf Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen.[1] Dem Antrag wird von der Krankenkasse nur stattgegeben, wenn der Abschluss einer privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Wer im Laufe des Studiums aus Altersgründen aus der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils ausscheidet, hat ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten oder einer privaten Vollversicherung. Die Entscheidung ist für die Dauer des Studiums unwiderruflich.

Ein erneutes Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV ist gegeben, sofern aufgrund eines neuen Studiengangs erneut Versicherungspflicht eintritt. Die Befreiungswirkung gilt nur dann fort, wenn sich das neue Studium und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht

  1. nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
  2. nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt

und zu dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

 
Hinweis

Spezielle Studententarife

Die PKV bietet spezielle Studententarife an, die einen Grundschutz versichern. Selbstverständlich können auch normale Tarife gewählt werden.

Studenten, die privat krankenversichert sind und BAföG erhalten, haben wie ihre gesetzlich versicherten Kommilitonen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung.

Nach dem Studium bleiben die Absolventen zunächst in dem System versichert, in dem sie bisher waren. Die Art der Krankenversicherung kann sich mit Beginn der Berufstätigkeit ändern.

[1]

S. Befreiung von der V...

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    480
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