Jörg Wilde, Gerhard Jaser
Gebräuchlicher Begriff: Spekulationsgewinn
Obwohl die steuerlich bedeutsame Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung seit 1999 10 Jahre beträgt und im Einkommensteuergesetz die früher gebräuchlichen Begriffe "Spekulationsgewinn" und "Spekulationsgeschäft" durch "Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften" ersetzt wurden, werden im Sprachgebrauch und auch in diesem Beitrag trotzdem weiterhin die Begriffe "Spekulationsgewinn" und "Spekulationsgeschäft" verwendet. Das bedeutet aber nicht, dass für die Besteuerung eine Spekulationsabsicht erforderlich ist.
Steuerpflichtig sind:
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken (bebaut und unbebaut) und Rechten (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht),
- bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Sonstige Einkünfte
Die bei der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im privaten Bereich entstehenden Gewinne sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Solche Gewinne unterliegen als sonstige Einkünfte nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 EStG handelt (§ 22 Nr. 2 EStG).
Betriebsgebäude
K hat in seinem Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb § 15 EStG) ein Betriebsgebäude. Dieses Gebäude will K im Jahr 2020 veräußern.
Der mögliche Veräußerungsgewinn muss bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG besteuert werden, da das Gebäude nicht der privaten Ebene zugeordnet werden kann.
Außenanlage
In die Besteuerung sind auch die Außenanlagen einzubeziehen. Darunter fallen Umzäunungen, Weg-, Hof- und Platzbefestigungen.
Erbbaurecht
Auch ein Erbbauberechtigter, der innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags, das von ihm auf dem Grundstück errichtete Gebäude veräußert, muss einen anfal...