Der Freibetrag wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung "im Veräußerungszeitpunkt" – dauernd berufsunfähig ist. Damit knüpft der Gesetzgeber an die Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI an, der den Rechtsanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit regelt. Ein Zusammenhang zwischen der Berufsunfähigkeit und dem Verkauf oder der Aufgabe ist nach Verwaltungsauffassung nicht notwendig. Auch der BFH
geht davon aus, das § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG von seinem Wortlaut her nicht verlangt, dass der Steuerpflichtige "wegen" einer dauernden Berufsunfähigkeit seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert hat. Die Norm geht lediglich davon aus, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung dauernd berufsunfähig "ist".
Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit. Dem SGB VI fehlt eine Aussage, wann die Berufsunfähigkeit dauernd ist, da § 240 Abs. 2 SGB VI zur Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit schweigt. Unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 SGB VI geht der BFH davon aus, dass diese gegeben ist, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung seit mehr als 6 Monaten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Eine nur zeitlich befristete Erwerbsminderung von wenigen Monaten reicht wohl nicht ...