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Praxis-Beispiele: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Bemessungsgrundlage für steuerfreie SFN-Zuschläge

 

Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen im Mehrschichtsystem gearbeitet.

Ein Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche hat einen Stundenlohn von 14,50 EUR. Er erhält eine Schichtzulage von 0,50 EUR pro Stunde und in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum eine Erschwerniszulage von 0,60 EUR pro Stunde für 90 Arbeitsstunden. Zudem leistet der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von 13 EUR.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die lohnsteuerfreien Zuschläge berechnet?

Ergebnis

Ob Zuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags und des Arbeitszeitgesetzes (für Nachtzuschläge). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen an Sonn- und Feiertagen gibt es nicht. Werden in einem Unternehmen Zuschläge gezahlt, bleiben diese unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei.

Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist der Grundlohn. Darunter ist der laufende Arbeitslohn zu verstehen: Hierzu zählen neben dem Gehalt bzw. Stundenlohn auch laufend gewährte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie laufende Zuschläge und Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwernis- und Schichtzulagen. Nicht zum Grundlohn gehören Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen, steuerfreie und pauschalbesteuerte Bezüge.

Zunächst wird der Basisgrundlohn ermittelt und anschließend die Grundlohnzusätze. Der Basisgrundlohn ist der für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn. Er ändert sich erst, wenn eine Lohnerhöhung oder eine Veränderung in der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt. Die G...

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Zusammenfassung Begriff Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit ...

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