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Praxis-Beispiele: Workation

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1 Feiertagsregelung

 

Sachverhalt

Arbeitnehmerin A entscheidet sich zu einer Workation in Portugal. Diese soll im nächsten Frühsommer stattfinden und mehrere Wochen andauern. In diesem Zeitraum liegen sowohl in Portugal als auch in Deutschland zwei Feiertage. In Portugal handelt es sich um den Freedom Day am 25.4. jeden Jahres und um den 1. Maifeiertag. Während der 1. Mai auch in Deutschland ein Feiertag ist, ist der Freedom Day hier unbekannt. Stattdessen findet in Deutschland noch ein weiterer christlicher Feiertag statt, der in Portugal nicht gefeiert wird. Arbeitnehmerin A möchte nun wissen, welche Feiertage für sie gelten und weshalb.

Ergebnis

Grundsätzlich gilt bei einer Workation das deutsche Arbeitsrecht weiter, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland liegt. Bei Feiertagen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Urlaubslandes. Sollte im Urlaubsland ein Feiertag sein, wie in diesem Beispiel der 25.4., dann hat Arbeitnehmerin A an diesem Tag frei. Das bedeutet im Gegenzug, dass A an dem christlichen Feiertag arbeiten muss, während ihre Kollegen und Kolleginnen in Deutschland den Feiertag genießen können.

Praxis-Tipp

Je nachdem wie der Prozess und das System zum Beantragen einer Workation gestaltet sind, kann es sinnvoll sein, nochmal gezielt das Vorliegen von Feiertagen im jeweiligen Workationland zu checken, auch um Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung zu vermeiden.

Abwandlung

A möchte aufgrund des einen Feiertags, welcher ein Donnerstag ist, den Freitag als Brückentag freinehmen.

Das ist grundsätzlich möglich, allerdings sollte A den Urlaub rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Auch wenn 2 Zeiträume von Mobilarbeit im Ausland vorliegen, genügt eine Entsendebescheinigung A1 für den gesamten Zeitraum. Ein Urlaub stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar (Beschluss Nr. A2 ...

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