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Praxis-Beispiele: Vorsorgepauschale / 3 Private Kranken- und Pflegeversicherung

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3.1 Ohne Beitragsbescheinigung

 

Sachverhalt

Ein gesetzlich rentenversicherter, aber privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer ohne Kinder in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 72.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.

Er legt seinem Arbeitnehmer keine Beitragsbescheinigung seiner Krankenkasse vor, sodass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachgewiesen werden können. Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Wir wirken sich die nicht nachgewiesenen privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Lohnsteuer aus?

Ergebnis

Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Sofern dem Arbeitgeber die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nicht nachgewiesen werden können, ist bei der Lohnsteuerberechnung für die Teilbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich die Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt in diesem Fall 1.900 EUR (12 % v. 72.000 EUR, aber maximal 1.900 EUR). Dieser Teilbetrag mindert die Lohnsteuer, sodass diese 15.257 EUR beträgt.

 
Bruttoarbeitslohn jährlich   72.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.230 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag   - 36 EUR
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus    
Mindestvorsorgepauschale (12 % x Bruttoarbeitslohn bis max. 1.900 EUR) 1.900 EUR  
Rentenversicherung 6.696 EUR - 8.596 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag   62.138 EUR
Jahreslohnsteuer   15.257 EUR

3.2 Mit Beitragsbescheinigung aber ohne Arbeitgeberzuschuss

 

Sachverhalt

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (privat kranken- und pflegeversichert) ohne Kinder in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 72.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.

Er zahlt einen monatlichen Beitrag zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 980 EUR (KV: 810 EUR, PV: 170 EUR) und legt seinem Arbeitgeber die erforderliche Beitragsbescheinigung der Krankenkasse vor. Der Arbeitgeber leistet aber keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, da der Arbeitnehmer kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung ist und die Voraussetzungen für den Anspruch eines Beitragszuschusses nicht erfüllt sind. Beiträge zur Rentenversicherung muss der Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Rentenversicherungspflicht nicht bezahlen.

Wir wirken sich die nachgewiesenen privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Lohnsteuer aus?

Ergebnis

Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nachweist und diese die Mindestvorsorgepauschale überschreiten, sind die nachgewiesenen Beiträge als Vorsorgepauschale zu berücksichtigen. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt in diesem Fall 1.900 EUR (12 % v. 72.000 EUR, aber maximal 1.900 EUR). Die nachgewiesenen Aufwendungen betragen 11.760 EUR (12 x 980 EUR). Die Vorsorgepauschale beträgt somit 11.760 EUR und mindert die Lohnsteuer auf 14.016 EUR.

 
Bruttoarbeitslohn jährlich   72.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.230 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag   - 36 EUR
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus Teilbeträgen für    
Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung 11.760 EUR - 11.760 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag   58.974 EUR
Jahreslohnsteuer   14.016 EUR

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