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Praxis-Beispiele: Vorsorgepauschale / 3 Private Kranken- und Pflegeversicherung

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3.1 Ohne ELSTAM-Beiträge oder Beitragsbescheinigung

 

Sachverhalt

Ein gesetzlich arbeitslosen- und rentenversicherter, aber privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer ohne Kinder in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 72.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.

In den ELSTAM sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinterlegt und der Arbeitnehmer legt seinem Arbeitgeber auch keine Ersatz-Beitragsbescheinigung seiner Krankenkasse vor. Bei den Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Wir wirken sich die nicht nachgewiesenen privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Lohnsteuer aus?

Ergebnis

Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Sofern die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nicht über die ELSTAM vom Arbeitgeber abgerufen oder vom Arbeitnehmer mittels zugelassener Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden können, sind bei der Lohnsteuerberechnung keine Teilbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Die Mindestvorsorgepauschale (12 % v. 72.000 EUR, aber maximal 1.900 EUR) gibt es ab 2026 nicht mehr. Dafür hat der Arbeitgeber ab 2026 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (2,6 %, Arbeitnehmeranteil 1,3 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze) bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale einzubeziehen. Dieser Teilbetrag mindert die Lohnsteuer, sodass diese 15.257 EUR beträgt.

 
Bruttoarbeitslohn jährlich   72.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.230 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag   - 36 EUR
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus    
Arbeitslosenversicherung (1,3 % x Bruttoarbeitslohn bis max. 1.900 EUR zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- ...

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