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Praxis-Beispiele: Urlaub / 9 Langzeiterkrankung, Verfall

Bernhard Steuerer
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Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat früher 5 Tage in der Woche gearbeitet und ist seit 1.1.2021 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Wie viele Urlaubstage kann sie nach dem BUrlG beanspruchen, wenn sie Anfang Januar 2024 wieder gesund wird?

Ergebnis

Nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011[1] wird der Erholungszweck des Urlaubs durch eine Vervielfältigung des Urlaubsanspruchs nicht erhöht. Zudem besteht bei einer unbegrenzten Anhäufung von Urlaubsansprüchen und der Pflicht zu entsprechenden Rückstellungen in den Bilanzen die Gefahr eines Kündigungsanreizes für den Arbeitgeber. Deshalb sind nach der obigen Entscheidung Regelungen möglich, den Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, für den der Urlaubsanspruch entstanden ist, zu begrenzen.

Nach dem Urteil des BAG vom 7.8.2012[2] ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG europarechtskonform auszulegen mit dem Ergebnis, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen.

Das bedeutet vorliegend:

Die Arbeitnehmerin hat nach dem Bundesurlaubsgesetz pro Kalenderjahr folgenden Urlaubsanspruch: 24 Werktage: 6 Werktage : Woche x 5 Arbeitstage : Woche = 20 Urlaubstage.

Der Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2021 konnte wegen der Erkrankung nicht genommen werden und ging nach der Rechtsprechung mit Ablauf des 31.3.2023 unter (15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 2021), wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist.[3]

Der Anspruch auf 20 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2022 ist bei Genesung der Arbeitnehmerin im Januar 2024 noch nicht verfallen, muss aber bis spätestens 31.3.2024 genommen sein, sonst geht der nicht genommene Teil unter, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist.

Den Urlaub für das Kalenderjahr 2023 kann die Arbeitnehmerin bis 31.3.2025 nehmen, den Urlaub für das Jahr 2024 das ganze Jahr 2024.

[1] EuGH, Urteil v. 22.11.2011, C 214/10 (Schulte).
[2] BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/10.
[3] S.u. zur Hinweisobliegenheit: Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei einem nicht gestellten Urlaubsantrag, Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers.

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