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Praxis-Beispiele: Studentenjobs / 3 Beschäftigung mit wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden

Haufe Redaktion, Harald Janas
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Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt vom 1.3. an eine unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, besteht in der Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.

Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung nach den Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht vorliegen.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Praxis-Tipp

Bei der Beschäftigung von Studenten ist es aus Sicht des Arbeitgebers finanziell sinnvoller, die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung zu überschreiten. Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bei der geringfügigen Beschäftigung betragen 28 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Studenten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, deren wöchentliche Arbeitszeit aber 20 Stunden nicht überschreitet, sind nur rentenversicherungspflichtig. Daraus ergeben sich derzeit lediglich 9,3 % zusätzliche Aufwendungen für den Arbeitgeber für den Rentenversicherungsbeitrag.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung werden dabei bis zu einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000 EUR die Regelungen des Übergangsbereichs angewendet. Dadurch ist der Beitrag des Studenten niedriger als 9,3 % seines tatsächlichen Arbeitsentge...

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