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Praxis-Beispiele: Schwerbehinderte Menschen / 5 Beschäftigungspflicht

Stephan Wilcken
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Sachverhalt

In einem Unternehmen sind 80 Mitarbeiter beschäftigt.Einer der Arbeitnehmer ist als Schwerbehinderter anerkannt, das ist dem Arbeitgeber aber nicht bekannt.

Das Integrationsamt teilt dem Arbeitgeber mit, dass er 4 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen habe. Da der Arbeitgeber dies nicht getan hat, fordert das Integrationsamt von ihm eine Ausgleichsabgabe.

Muss der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe zahlen?

Ergebnis

Ja, der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsabgabe ist berechtigt, der Arbeitgeber muss sie zahlen.

Alle Arbeitgeber mit durchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen, § 154 Abs. 1 SGB IX.

Die Quote beträgt in Betrieben mit jahresdurchschnittlich

  • zwischen 20 und 39 Arbeitsplätzen: mindestens 1 Arbeitsplatz,
  • zwischen 40 und 59 Arbeitsplätzen: mindestens 2 Arbeitsplätze,
  • 60 und mehr Arbeitsplätze: mindestens 5 % der Arbeitsplätze.

Der Arbeitgeber muss jährlich zum 31.3. eines Jahres der Bundesagentur für Arbeit mitteilen, ob und wie viele schwerbehinderte Arbeitnehmer er im vergangenen Kalenderjahr beschäftigt hatte. Wird diese Besetzungsquote nicht erfüllt, dann muss er eine Ausgleichsabgabe bezahlen, § 160 SGB IX. Sie beträgt

  • 140 EUR je unbesetztem Pflichtsatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote unter 3 %,
  • 245 EUR je unbesetztem Pflichtplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zwischen 2 und 2,9 %,
  • 360 EUR je unbesetztem Pflichtplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote über 0 und unter 2 %,
  • 720 EUR je unbesetztem Pflichtplatz, wenn kein Schwerbehinderter beschäftigt wird.

Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten beträgt die Ausgleichsabgabe 140 EUR, w...

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