Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, geboren am 14.1.1960, bezieht eine Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze. Er nimmt zum 1.8.2024 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf. Die Regelaltersgrenze erreicht er am 14.5.2026. Der Arbeitnehmer verzichtet nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung ab dem 1.8.2024 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.
Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.8.2024 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, d. h. ab 1.6.2026 versicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist weiterhin zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zum 31.5.2026 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen. Zusätzlich ist zum 1.6.2026 eine Anmeldung mit Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 abzugeben.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, deren Geburtsdatum vom 2.1.1960 bis 1.1.1961 liegt, beträgt er 13,2 %, max. 627 EUR. Im o. g. Fall wurde der Arbeitnehmer am 14.1.1960 geboren. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern ist zusätzlich zu beachten, dass sich aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eine niedrigere Vorsorgepauschale ergibt. Bis zum 31.5.2026 ist die Vorsorgepauschale nicht zu kürzen.