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Praxis-Beispiele: Rentenausgleichszahlung / 6 Nach Auskunft/Beitragszahlung kein vorzeitiger Rentenbezug mehr möglich

Mario Scharf
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Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Eine im Juni 1964 geborene Versicherte hatte im Jahr 2019 nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Auskunft zum Abschlagsausgleich beantragt und im gleichen Jahr erhalten.

Die Versicherte beabsichtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit 4 Jahre vorzeitig zum 1.7.2027 mit einem Rentenabschlag von 14,4 % die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Auch die Personalabteilung hatte sich in die Planung eingebracht und der Beschäftigten frühzeitig signalisiert, dass eine Beteiligung am Ausgleich der Rentenabschläge vorstellbar sei, allerdings erst im Jahr 2026.

Nach der Auskunft zum Abschlagsabkauf des Rentenversicherungsträgers ergab sich eine Minderung von 3,6 persEP (14,4 % von 25 EP). Dies entspricht nach heutigen Werten einer Rentenminderung von 146,84 EUR (3,6 persEP x 40,79 EUR [aktueller Rentenwert]).

Formel für Beitragsaufwand:

 
Minderung an persEP x Umrechnungsfaktor (EP in Beiträge) = Beitragsaufwand
Zugangsfaktor  

Bei einer Zahlung im Jahr 2019 betrug der maßgebende Umrechnungsfaktor 7.235,5860 (18,9 % [Beitragssatz] von 38.901 EUR [vorläufiges Durchschnittsentgelt im Jahr 2019]). Der Zugangsfaktor als Element der Rentenformel ist aufgrund des Rentenabschlags von 14,4 % kleiner als 1,0 und beträgt 0,856 (1-0,144).

Berechnung des für Beitragsaufwands

 
3,6 persEP x 7.235,5860 = 30.430,03 EUR
0,856  

Die Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung 25 Jahre mit anrechenbaren Zeiten für die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt. Bei der Auskunft wurde unterstellt, dass sie weiterhin beschäftigt bleibt und die Voraussetzung (Wartezeit von 35 Jahren) erfüllt.

Im Jahr 2025 kündigte die Versicherte unerwartet ihr Arbeitsverhältnis. Die Personalabteilung informierte die Arbeitnehmerin darüber, dass aufgrund des...

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