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Praxis-Beispiele: Rentenausgleichszahlung / 5 Abschlagsabkauf und doch kein Rentenbezug mit Abschlägen

Mario Scharf
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Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Ein Versicherter hatte im Jahr 2021 Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung gezahlt. Ursprünglich beabsichtige der Versicherte, 3 Jahre vorzeitig zum 1.7.2023 mit einem Rentenabschlag von 10,8 % in Rente zu gehen. Er zahlte mit Beteiligung des Arbeitgebers im Jahr 2021 Beiträge i. H. v. 52.438,95 EUR ein, die eine Minderung von 5,4 persEP (10,8 % von 50 EP) voll ausgleichen sollten. Eine solche Rentenminderung beträgt nach heutigen Werten 229,61 EUR (5,4 persEP x 42,52 EUR [aktueller Rentenwert]).

Formel für Beitragsaufwand:

 
Minderung an persEP x Umrechnungsfaktor (EP in Beiträge) = Beitragsaufwand
Zugangsfaktor  

Berechnung des für Beitragsaufwands:

 
5,4 persEP x 7.726,6260 = 52.438,95 EUR
0,892  

Entgegen seiner Vorstellungen ging der Versicherte nicht vorzeitig zum 1.7.2023 in Rente, sondern 3 Jahre später, und zwar abschlagsfrei zum 1.7.2026.

Der Mitarbeiter wurde im Rahmen eines betrieblichen Vorruhestandsmodells bei der Ausgleichszahlung unterstützt. Da es nicht zum vorzeitigen Renteneintritt kam, möchte die Personalstelle nachvollziehen, welchen Effekt die geleistete Zahlung nun auf die tatsächliche Rentenhöhe entfaltet.

Um welchen Betrag erhöht sich die Rente zum 1.7.2026 aufgrund der Beitragszahlung?

Ergebnis

Die im Jahr 2021 gezahlten Beiträge führen zu 6,7868 persEP, die die Rente nach aktuellen Werten um 288,57 EUR (6,7868 persEP x 42,52 EUR [aktueller Rentenwert]) erhöhen.

Formeln für persEP aus Beiträgen:

 
1. Schritt Beiträge x Umrechnungsfaktor (Beiträge in EP)= EP
2. Schritt EP x Zugangsfaktor = persEP

Berechnung der persEP aus Beiträgen:

 
1. Schritt 52.438,95 EUR x 0,0001294226 = 6,7868 EP
2. Schritt 6,7868 EP x 1,0 = 6,7868 persEP

Dadurch, dass der Zugangsfaktor infolge eines abschlagsfreien Altersrentenbezugs nun 1,0 statt 0,89...

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