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Praxis-Beispiele: Praktikant / 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 603 EUR monatlich

Harald Janas, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Sachverhalt

Ein 24 Jahre alter Student übt ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 800 EUR, die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Das Praktikum ist auf 6 Monate befristet.

Der Student ist über seinen Vater in dessen gesetzlicher Krankenkasse familienversichert.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.
  • Kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Dafür darf das monatliche Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565 EUR) nicht überschreiten. Bei Ausübung eines Minijobs beträgt die Einkommensgrenze 603 EUR. Da bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Werbungskosten bzw. die entsprechenden steuerlichen Pauschbeträge (derzeit 1.230 EUR/jährlich bzw. 102,50 EUR/monatlich) abzuziehen sind, ist eine Familienversicherung bei einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 705,50 EUR möglich. Dabei dürfen allerdings keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sein. Da das Einkommen des Studenten in mehr als 3 Monaten im Jahr regelmäßig darüber liegt, entfällt der Rechtsanspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Der Student wird deshalb kranken- und pflegeversicherungspflichtig als Student und hat Beiträge zur studentischen Krankenversicherung zu zahlen. Nach Ende des Praktikums, d. h. mit dem Wegfall des (zu hohen) Einkommens, besteht wieder Anspruch auf Familienversicherung (gr...

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