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Praxis-Beispiele: Kurzarbeitergeld / 6 Arbeitnehmerin ist privat kranken-/pflegeversichert, verheiratet und hat 3 Kinder

Kai Nehring
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Sachverhalt

Eine Architektin, Steuerklasse III, 3 minderjährige Kinder, verdient grundsätzlich 8.800 EUR brutto pro Monat. Im Oktober 2026 reduziert sich das Entgelt wegen Kurzarbeit auf 4.000 EUR brutto. Die Arbeitnehmerin ist privat krankenversichert.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 8.450,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   3.664,01 EUR
Gerundetes Istentgelt 4.000,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   2.004,87 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   1.659,14 EUR

Hinweis: Als Sollentgelt ist max. ein Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 EUR/mtl.) zugrunde zu legen.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sin...

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