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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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1 Versicherungsrechtliche Beurteilung nach Personengruppen

1.1 Gesetzlich Krankenversicherte

 

Sachverhalt

Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ist gesetzlich krankenversichert und erhält für ihre Tätigkeit 300 EUR monatlich. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Beschäftigungen.

Wie ist die Beschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR nicht übersteigt. Es sind Pauschalbeiträge i. H. v. 13 % zur Krankenversicherung sowie i. H. v. 15 % zur Rentenversicherung – sofern die Arbeitnehmerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt – an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ansonsten ist die geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Arbeitnehmerin trägt 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags. Darüber hinaus ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % abzuführen.

1.2 Privat Krankenversicherte

 

Sachverhalt

Eine Aushilfe erhält für ihre Tätigkeit ein monatliches Entgelt von 420 EUR. Die Tätigkeit wird neben einer Haupttätigkeit ausgeübt. Die Aushilfe ist privat krankenversichert und beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Wie ist die Aushilfsbeschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR nicht übersteigt. Da die Aushilfe in der Hauptbeschäftigung privat krankenversichert ist, sind keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Grundsätzlich ist die Aushilfe versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, sodass der Arbeitnehmer 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags trägt. Beantragt der Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind 15 % als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung sowie 2 % Pauschalsteuern an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten.

1.3 Studenten

 

Sachverhalt

Eine Studentin wird ab 1.1. befristet für 1 Jahr als Aushilfe eingestellt. Der Stundenlohn beträgt 15 EUR und die Arbeitszeit 20 Stunden pro Monat. Pro Arbeitstag sind in der Regel 2 Arbeitsstunden abzuleisten. Es ergibt sich ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Im November erhält die Aushilfskraft Weihnachtsgeld i. H. v. 120 EUR. Die Mitarbeiterin legt eine Immatrikulationsbescheinigung der örtlichen Universität vor. Die Aushilfe hat keine weiteren Beschäftigungen. Sie ist über ihre Eltern privat krankenversichert.

Handelt es sich um eine kurzfristige oder eine geringfügige Beschäftigung?

Ergebnis

Die Studentin muss als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Im vorliegenden Fall ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR nicht übersteigt. Bei einem monatlichen Entgelt von 300 EUR ergibt sich ein Jahresbetrag von 3.600 EUR. Hinzu kommt ein Weihnachtsgeld i. H. v. 120 EUR, sodass das Jahresarbeitsentgelt 3.720 EUR beträgt, umgerechnet monatlich 310 EUR. Damit ist die Beschäftigung geringfügig, der Studentenstatus der Beschäftigten ändert daran nichts.

Für geringfügige Beschäftigungen fallen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an, wovon der Arbeitgeber 15 % und die Studentin 3,6 % trägt. Auch für Studenten besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen in diesem Fall nicht an, da die Studentin über ihre Eltern privat krankenversichert ist.

Praxis-Tipp

Die Versteuerung des Arbeitsentgelts kann über die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % erfolgen. Im Beispiel ist eine individuelle Besteuerung nach ELStAM sinnvoll, da die Studentin keine weitere Beschäftigung ausübt und damit Steuerklasse I hat. Bei dem geringfügigen Arbeitsentgelt fällt bei Lohnsteuerklasse I noch keine Lohnsteuer an, sodass die Arbeitnehmerin den Lohn in voller Höhe ausbezahlt bekommt (ggf. abzüglich des Rentenversicherungsbeitrags).

Bei der Beschäftigung von Studenten ist es aus Sicht des Arbeitgebers in der Regel sinnvoller, die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung zu überschreiten. Die Lohnnebenkosten bei der geringfügigen Beschäftigung, können bis knapp über 30 % betragen (15 % pauschale Rentenversicherung, 13 % pauschale Krankenversicherung, 2 % einheitliche Pauschalsteuer). Studenten, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sind zwar vom Prinzip her sozialversicherungspflichtig beschäftigt, aber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet (Werkstudentenprivileg).

1.4 Trainertätigkeit

 

Sachverhalt

Ein Mitglied eines gemeinnützigen Sportvereins trainiert ab 1.1. die Beachvolleyballmannschaft des Vereins. Für seine Trainertätigkeit erhält er pro Monat 650 EUR. Der Trainer ist hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, andere Nebenjobs übt er nicht aus. Er ist ...

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