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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 5 "Arbeit auf Abruf" und Phantomlohn

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Sachverhalt

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte werden zum 1.4. in einem Freizeitpark angestellt. Das Geschäft ist stark von den Witterungsbedingungen und den damit einhergehenden schwankenden Besucherzahlen abhängig. Daher vereinbart der Arbeitgeber mit allen Beschäftigten "Arbeit auf Abruf" und zudem einen Stundenlohn i. H. d. gesetzlichen Mindestlohns.

Darüber hinaus ist mit Arbeitnehmer A eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 10 Stunden und mit Arbeitnehmer B eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart. Der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer C enthält keine Aussagen zur wöchentlichen Arbeitszeit.

Wie sind die Beschäftigungen von Arbeitnehmer A, B und C sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Arbeitnehmer A

Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit – bei Arbeitnehmer A 2,5 Stunden pro Woche – zusätzlich abrufen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann sich dabei auf bis zu 12,5 Stunden erhöhen.

Aufgrund des erzielten Mindestlohns und der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit ist grundsätzlich von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. Werden gelegentlich bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abgerufen, ist ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR von nicht mehr als 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres bis zu dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.206 EUR) unschädlich. Ein weiteres Überschreiten führt zur Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt, wenn zu Beschäftigungsbeginn abzusehen ist, dass die zusätzliche wöchentliche Arbeitszeit von 25 % dauerhaft abgerufen und die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten wird. Sozialversicherungspflicht besteht dann bereits ab 1.4.

Arbeitnehm...

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Zusammenfassung Überblick Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigter ergeben sich immer Fragen bei besonderen Fallkonstellationen. Auch bei speziellen Entgeltarten stellt sich die Frage, wie und in welcher Höhe ...

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