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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1.3 Studenten

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Sachverhalt

Eine Studentin wird ab 1.1. befristet für 1 Jahr als Aushilfe eingestellt. Der Stundenlohn beträgt 15 EUR und die Arbeitszeit 20 Stunden pro Monat. Pro Arbeitstag sind i. d. R. 2 Arbeitsstunden abzuleisten. Es ergibt sich ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Im November erhält die Aushilfskraft Weihnachtsgeld i. H. v. 120 EUR. Die Mitarbeiterin legt eine Immatrikulationsbescheinigung der örtlichen Universität vor. Die Aushilfe hat keine weiteren Beschäftigungen. Sie ist über ihre Eltern privat krankenversichert.

Handelt es sich um eine kurzfristige oder eine geringfügige Beschäftigung?

Ergebnis

Die Studentin muss als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Im vorliegenden Fall ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR nicht übersteigt. Bei einem monatlichen Entgelt von 300 EUR ergibt sich ein Jahresbetrag von 3.600 EUR. Hinzu kommt ein Weihnachtsgeld i. H. v. 120 EUR, sodass das Jahresarbeitsentgelt 3.720 EUR beträgt, umgerechnet monatlich 310 EUR. Damit ist die Beschäftigung geringfügig, der Studentenstatus der Beschäftigten ändert daran nichts.

Für geringfügige Beschäftigungen fallen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an, wovon der Arbeitgeber 15 % und die Studentin 3,6 % trägt. Auch für Studenten besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen in diesem Fall nicht an, da die Studentin über ihre Eltern privat krankenversichert ist.

Praxis-Tipp

Die Versteuerung des Arbeitsentgelts kann über die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % erfolgen. Im Beispiel ist eine individuelle Besteuerung nach ELStAM sinnvoll, da die Studentin keine weitere Beschäftigun...

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