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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung nach Personengruppen

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1.1 Gesetzlich Krankenversicherte

 

Sachverhalt

Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ist gesetzlich krankenversichert und erhält für ihre Tätigkeit 400 EUR monatlich. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Beschäftigungen.

Wie ist die Beschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR nicht übersteigt. Es sind Pauschalbeiträge i. H. v. 13 % zur Krankenversicherung sowie i. H. v. 15 % zur Rentenversicherung – sofern die Arbeitnehmerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt – an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ansonsten ist die geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Arbeitnehmerin trägt 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags. Darüber hinaus ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % abzuführen.

1.2 Privat Krankenversicherte

 

Sachverhalt

Eine Aushilfe erhält für ihre Tätigkeit ein monatliches Entgelt von 520 EUR. Die Tätigkeit wird neben einer Haupttätigkeit ausgeübt. Die Aushilfe ist privat krankenversichert und beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Wie ist die Aushilfsbeschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR nicht übersteigt. Da die Aushilfe in der Hauptbeschäftigung privat krankenversichert ist, sind keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Grundsätzlich ist die Aushilfe versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, sodass der Arbeitnehmer 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags trägt. Beantragt der Arbeitnehmer...

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