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Praxis-Beispiele: Einsatzwechseltätigkeit / 4 Unbefristeter Kundeneinsatz

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Monteur ist von Beginn seines Dienstverhältnisses an bis auf Weiteres auf Montage bei einem Kunden eingesetzt. Der Betrieb des Kunden ist 20 Kilometer vom Wohnort des Mitarbeiters entfernt. Die Strecke dorthin legt er mit dem eigenen Pkw zurück. Er verlässt regelmäßig um 7 Uhr die Wohnung und kehrt dorthin gegen 18 Uhr zurück. Zum Firmensitz kommt der Mitarbeiter nur zu besonderen Anlässen und ist dort auch nicht zugeordnet.

Der Arbeitgeber erstattet Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer. Zudem werden die steuerlichen Verpflegungspauschalen gezahlt.

Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch bei einem Dritten, z. B. bei einem Kunden, begründet werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter dort dauerhaft eingesetzt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zuordnung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses erfolgt. Ein Einsatz von Beginn des Dienstverhältnisses an "bis auf Weiteres" gilt als dauerhaft. Damit scheidet steuerfreier Reisekostenersatz für die Tätigkeit beim Kunden aus. Die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es handelt sich um Fahrtkostenersatz für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Bis zur Höhe der Entfernungspauschale kann jedoch eine sozialversicherungsfreie Pauschalversteuerung mit 15 % erfolgen. Bis zu 20 Entfernungskilometern beträgt sie 0,30 EUR, für darüber hinausgehende Entfernungskilometer 0,38 EUR.

Für die tägliche Hin- und Rückfahrt ergibt sich folgende Erstattung: 2 x 20 km x 0,30 EUR = 12 EUR. Davon sind 20 km x 0,30 EUR = 6 EUR pauschal besteuerbar. Die restlichen 6 EUR sind individuell nach den ELStAM des Monteurs zu besteuern.

Praxis-Tipp

Durch eine Zuordnung zum Firmensitz des Arbeitgebers kann der Fahrtkostenersatz in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dort zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll. Dafür sind auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausreichend, z. B. Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung persönlich abgeben. Liegt die erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber, stellen die Kundenbesuche Auswärtstätigkeiten dar.

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