Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse III, 1,0 Kinderfreibetrag, 9 % Kirchensteuer, 2,9 % KV-Zusatzbeitrag, ein Kind. Der Arbeitgeber hat vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung für die Arbeitnehmerin abgeschlossen. Der Beitrag beträgt jährlich 1.500 EUR und soll durch Umwandlung des Weihnachtsgelds im November finanziert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer.
Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?
Ergebnis
Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer darf bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung auch weiterhin angewandt werden, wenn vor dem Jahr 2018 mindestens einmal die Pauschalversteuerung durchgeführt wurde. Bei Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die bisher erfolgte Pauschalbesteuerung mitteilen, z. B. durch eine Information des Versicherers oder die Vorlage einer Lohnabrechnung aus einem Jahr vor 2018.
Es ist ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, da der Arbeitgeber SV-Beiträge einspart. Dieser Zuschuss ist auch dann zu leisten, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt.
I. d. R. wird es seitens der Versicherung nicht möglich gewesen sein, den "alten" Vertrag aufzustocken. Haben sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin auf die Insich-Berechnung geeinigt, so sind die 15 % Zuschuss aus der Rate von 1.500 EUR herauszurechnen: 1.500 EUR : 115 % = 1.304,35 EUR Umwandlung; 1.304,35 EUR x 15 % = 195,65 EUR Zuschuss.
Gehalt |
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3.500,00 EUR |
Weihnachtsgeld |
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1.500,00 EUR |
Gehaltsumwandlung Weihnachtsgeld |
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- 1.304,35 EUR |
Direktversicherung (pauschal besteuert, beitragsfrei) |
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1.304,35 EUR |
Direktversicherung AG-Zuschuss 15 % (pauschal besteuert, beitragsfrei, geh... |