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Praxis-Beispiele: Direktversicherung / 2 Pauschalbesteuerte Direktversicherungsbeiträge

Carola Hausen
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2.1 Arbeitgeberleistungen als Einmalbezug, pauschal besteuert

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, 9 % Kirchensteuer, 2,9 % KV-Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber hat vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung für die Arbeitnehmerin abgeschlossen. Der Beitrag beträgt jährlich 1.752 EUR und wird vom Arbeitgeber als Einmalbetrag im November zusätzlich zum Arbeitslohn übernommen. Der Arbeitgeber übernimmt auch die pauschale Lohnsteuer. Die Arbeitnehmerin oder ihre Hinterbliebenen sind nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt. Die Versicherungsprämie ist jährlich i. H. v. 1.752 EUR durch Banküberweisung zu leisten und als Betriebsausgabe abziehbar.

Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?

Ergebnis

Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach dem bis 31.12.2004 gültigen § 40b EStG darf bei arbeitgeberfinanzierten Altverträgen weiterhin angewandt werden. Schuldner der Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber. Sie darf jedoch im Innenverhältnis auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden. Da jedoch für die Direktversicherung keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen, stellt die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber dar.

Der vom Arbeitgeber finanzierte Betrag der Direktversicherung erhöht das Gesamtbrutto nicht.

 
Gehalt   3.500,00 EUR
Direktversicherung als Arbeitgeberleistung (gehört nicht zum Gesamtbrutto)   1.752,00 EUR
Gesamtbruttoverdienst   3.500,00 EUR
Steuerbrutto 3.500,00 EUR  
Sozialversicherungsbrutto 3.500,00 EUR  
Gesetzliche Abzüge
Lohnsteuer 413,08 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 37,17 EUR  
Gesamtabzug Steuern   - 450,25 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 1,45 %) 306,25 EUR  
Pflegeversicherung (2,4 %) 84,00 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 325,50 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 45,50 EUR  
Gesamtabzug Sozialversicherung   - 761,25 EUR
Gesetzliches Netto   2.288,50 EUR
 
Der Direktversicherungsbeitrag ist der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen:
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 1.752 EUR) 350,40 EUR
Zzgl. pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 350,40 EUR) + 19,27 EUR
Zzgl. pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren (5 % v. 350,40 EUR) + 17,52 EUR
Pauschale Lohnsteuer gesamt 387,19 EUR

Der pauschale Kirchensteuersatz liegt je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %. Dieser muss dann aber einheitlich für alle arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen für alle Arbeitnehmer angewandt werden – auch bei denen, die nicht in der Kirche sind. Es ist auch möglich, sich im Nachweisverfahren für den individuellen Kirchensteuersatz von 8 % bzw. 9 % zu entscheiden. Dann entfällt die pauschale Kirchensteuer für die Arbeitnehmer, die keiner Kirche angehören.

Hinweis

Bei Direktversicherungen, bei denen ab dem Jahr 2005 die Pauschalversteuerung weiterhin angewendet wurde, bleiben Auszahlungen als einmalige Kapitalzahlung nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Jahren insgesamt steuerfrei. Bei der Entscheidung für spätere Rentenzahlungen sind diese lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern (z. B. 18 % bei Rentenbeginn mit 65 Jahren).

2.2 Gehaltsumwandlung aus Einmalbezug, pauschal besteuert

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse III, 1,0 Kinderfreibetrag, 9 % Kirchensteuer, 2,9 % KV-Zusatzbeitrag, ein Kind. Der Arbeitgeber hat vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung für die Arbeitnehmerin abgeschlossen. Der Beitrag beträgt jährlich 1.500 EUR und soll durch Umwandlung des Weihnachtsgelds im November finanziert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer.

Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?

Ergebnis

Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer darf bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung auch weiterhin angewandt werden, wenn vor dem Jahr 2018 mindestens einmal die Pauschalversteuerung durchgeführt wurde. Bei Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die bisher erfolgte Pauschalbesteuerung mitteilen, z. B. durch eine Information des Versicherers oder die Vorlage einer Lohnabrechnung aus einem Jahr vor 2018.

Es ist ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, da der Arbeitgeber SV-Beiträge einspart. Dieser Zuschuss ist auch dann zu leisten, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt.

I. d. R. wird es seitens der Versicherung nicht möglich gewesen sein, den "alten" Vertrag aufzustocken. Haben sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin auf die Insich-Berechnung geeinigt, so sind die 15 % Zuschuss aus der Rate von 1.500 EUR herauszurechnen: 1.500 EUR : 115 % = 1.304,35 EUR Umwandlung; 1.304,35 EUR x 15 % = 195,65 EUR Zuschuss.[1]

 
Gehalt   3.500,00 EUR
Weihnachtsgeld   1.500,00 EUR
Gehaltsumwandlung Weihnachtsgeld   - 1.304,35 EUR
Direktversicherung (pauschal besteuert, beitragsfrei)   1.304,35 EUR
Direktversicherung AG-Zuschuss 15 % (pauschal besteuert, beitragsfrei, geh...

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