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Praxis-Beispiele: Betriebliche Altersversorgung / 7 Kapitalwahlrecht, frühzeitige Ausübung

Michael Schulz, Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat ab 1.1.2027 wegen Erreichens der Altersgrenze Anspruch auf Auszahlung seiner steuerfrei angesparten betrieblichen Altersvorsorge. Da der Versicherungsvertrag zwar die Rentenauszahlung vorsieht, dem Arbeitnehmer aber ein Kapitalwahlrecht einräumt, entscheidet sich der Arbeitnehmer im Juni 2025 dafür, sich anstelle der lebenslangen Rente das Kapital in voller Höhe ausbezahlen zu lassen.

Welche Auswirkungen hat die frühzeitige Ausübung des Kapitalwahlrechts auf die Entgeltabrechnung und Auszahlung?

Ergebnis

Bis einschließlich Mai 2025 bleiben die Beiträge zur Pensionskasse steuerfrei, da der Vertrag vorrangig eine Rentenauszahlung vorsieht. Ein mögliches Kapitalwahlrecht ist steuerlich zulässig und hat bis zur Ausübung keine steuerliche Auswirkung.

Entgeltabrechnung

Da der Arbeitnehmer das Wahlrecht nicht innerhalb eines Jahres vor Auszahlungsbeginn ausgeübt hat, werden die Beiträge an die Pensionskasse in dem Augenblick zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, in dem er sich für die Kapitalauszahlung entschieden hat.

Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Pensionskasse ab Juni 2025 versteuern, dementsprechend sind diese Beiträge auch sozialversicherungspflichtig. Damit der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung ab Juni 2025 zutreffend erstellen kann, muss er also entweder vom Arbeitnehmer oder von der Versicherungsgesellschaft über die Auswirkungen des Kapitalwahlrechts informiert werden.

Auszahlung

Da in diesem Fall das zum 1.1.2027 angesammelte Kapital teilweise aus steuerfreien Beiträgen (bis Mai 2025) und teilweise aus versteuerten Beiträgen (ab Juni 2025) stammt, muss die Pensionskasse das Gesamtkapital aus dem Versicherungsvertrag entsprechend aufteilen.

  • Soweit das Kapital aus steuerfreien Beiträgen stammt, wird die Kapitalauszahlung in voller Höhe steuerp...

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