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Praxis-Beispiele: Betriebliche Altersversorgung / 2 Zusammentreffen Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung

Michael Schulz, Marcus Spahn
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Sachverhalt

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 1.752 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen.

Seit 2018 werden darüber hinaus weitere 300 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente regelt.

Wie werden diese Formen der betrieblichen Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Die Direktversicherungsbeiträge werden wie bisher mit 20 % pauschal versteuert.

Die Pensionskassenbeiträge von jährlich 3.600 EUR sind in vollem Umfang steuerfrei. Die steuerfreie Obergrenze von 8.112 EUR im Jahr 2026 (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) ist um die pauschalbesteuerten Direktversicherungsbeiträge von 1.752 EUR zu kürzen. Dadurch verbleibt ein steuerfreies Volumen von 6.360 EUR, das höher ist als die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse. Daher bleiben die Beiträge in voller Höhe steuerfrei.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Die pauschalversteuerten Beiträge zur Direktversicherung i. H. v. 1.752 EUR sind kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da der Arbeitnehmer diese zusätzlich zu seinem Gehalt erhält.

Die Pensionskassenbeiträge überschreiten in 2026 ebenfalls nicht die Obergrenze der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung von 4.056 EUR jährlich bzw. 338 EUR monatlich. Auf diese Obergrenze wird der pauschalversteuerte Betrag nicht angerechnet.

Praxis-Tipp

Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % ist erforderlich, dass für den Arbeitnehmer berei...

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