Sachverhalt
Eine Lkw-Fahrerin ist an 6 Tagen je Woche mit Nachtfahrten von abends bis morgens unterwegs. Abends fährt sie von der Wohnung zum Lkw-Depot, übernimmt den Lkw, fährt ihre Tour und stellt das Fahrzeug morgens wieder im Depot ab. Anschließend fährt sie zur Wohnung. Mit den nachfolgenden Zeiten ist sie von ihrer Wohnung abwesend.
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Montag |
Dienstag |
Mittwoch |
Donnerstag |
Freitag |
Samstag |
| Abwesenheit Std. |
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5 |
4 |
5 |
4 |
5 |
4 |
4,5 |
4 |
4 |
5 |
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In dieser Zeit werden die gesetzlich vorgeschriebene Lenkpause und die Ruhezeiten eingehalten.
In welcher Höhe können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden?
Ergebnis
Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort (Sammelpunkt) gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Lkw-Depot sind mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Würden alle Kalendertage einzeln betrachtet, wären nur die an dem jeweiligen Tag geleisteten einzelnen Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen und zusammenzurechnen. Dann könnte die Arbeitnehmerin nur für Dienstag, Mittwoch und Donnerstag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beanspruchen (3 x 14 EUR = 42 EUR). Montag, Freitag und Samstag fehlt es an der Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
Der Gesetzgeber sah dies als Nachteil und hat die sog. Mitternachtsregelung eingeführt. Die Abwesenheitszeiten über Nacht können in diesem Fall zusammengerechnet werden, da die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung endet. Anstelle der auf den Kalendertag bezogenen Betrachtung erfolgt bei auswärtigen be...