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Praxis-Beispiele: Altersteilzeit / 13 Störfall

Timo Geiger
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Sachverhalt

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt anlässlich eines Störfalls am 31.12.2025.

 
Beginn der Altersteilzeitarbeit (Bildung des Wertguthabens) 1.7.2024
Arbeitsphase 1.7.2024–30.6.2025
Freistellungsphase 1.7.2025–30.6.2026

Ergebnis

2024

 
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 2.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zur Rentenversicherung (80 % von 2.000 EUR) 1.600 EUR
Entgeltguthaben am 31.12.2024 (6 x 2.000 EUR) 12.000 EUR

Feststellung der SV-Luft für die Zeit vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (6 x 5.175 EUR) 31.050 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.7.2024–31.12.2024 12.000 EUR
SV-Luft 19.050 EUR
   
 
Arbeitslosenversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung (6 x 7.550 EUR) 45300 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.7.2024–31.12.2024 12.000 EUR
SV-Luft 33.300 EUR
 
Rentenversicherung  
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 4.000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 3.600 EUR) für die Monate Juli 2024 bis Dezember 2024 (6 x 400 EUR) 2.400 EUR

Die Feststellungen für das Jahr 2024 sind wie folgt darzustellen:

 
Gesamtwertguthaben   12.000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:
Kranken- und Pflegeversicherung    19.050 EUR
Rentenversicherung   2.400 EUR
Arbeitslosenversicherung   33.300 EUR

2025

 
Regelarbeitsarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 2.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (wie 2024) 1.600 EUR

Entgeltguthaben am 31.12.2025:

 
Übertrag aus 2024 12.000 EUR
Aufbau in der Arbeitsphase 1.1.2025–30.6.2025 + 12.000 EUR
Abbau in der Freistellungsphase 1.7.2025–31.12.2025 - 12.000 EUR
  = 12.000 EUR

Feststellung der SV-Luft

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 (Ende der Arbeitsphase)

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (6 x 5.512,50 EUR) 33.075 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.1.2025–30.6.2025 12.000 EUR
SV-Luft 21.075 EUR
 
Arbeitslosenversicherung  
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung (6 x 8.050 EUR) 48.300 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.1.2025–30.6.2025 12.000 EUR
SV-Luft 36.300 EUR
 
Rentenversicherung  
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 4.000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 3.600 EUR) für die Monate Januar 2025 bis Dezember 2025 (bis Störfall; 12 x 400 EUR) 4.800 EUR

Die Feststellungen für das Jahr 2025 sind wie folgt darzustellen:

 
Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) 12.000 EUR
SV-Luft in der Entgeltabrechnung:  
Kranken- und Pflegeversicherung (19.050 EUR + 21.075 EUR abzgl. 12.000 EUR) 28.125 EUR
Rentenversicherung (2.400 EUR + 4.800 EUR) 7.200 EUR
Arbeitslosenversicherung (33.300 EUR + 36.300 EUR abzgl. 12.000 EUR) 57.600 EUR

Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens zum Störfall am 31.12.2025:

 
Kranken- und Pflegeversicherung
SV-Luft   28.125 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben   12.000 EUR
 
Arbeitslosenversicherung
SV-Luft   57.600 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben   12.000 EUR
 
Rentenversicherung
SV-Luft   7.200 EUR
Entgeltguthaben   12.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben   7.200 EUR

Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2025 ist das verbliebene Entgeltguthaben i. H. v. 12.000 EUR in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die SV-Luft in diesen Sozialversicherungszweigen nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung sind lediglich 7.200 EUR aus dem Entgeltguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil nur in dieser Höhe SV-Luft besteht.

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