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Praktikanten: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 2.4 Zwischenpraktikum: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Harald Janas
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Personen sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Daher besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts sind unerheblich.[1] Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag ist nicht zu zahlen, selbst wenn die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen, da die Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung nicht gelten.[2]

 
Hinweis

Für vorgeschriebene Praktika während eines Urlaubssemesters gilt das Werkstudentenprivileg

Trotz Beurlaubung wird angenommen, dass der Student überwiegend für sein Studium tätig ist und daher seinem Erscheinungsbild nach ein ordentlich Studierender ist. Somit besteht während des Praktikums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Insofern ist während eines Urlaubssemesters das vorgeschriebene Praktikum anders zu bewerten als ein nicht vorgeschriebenes Praktikum oder eine reguläre Beschäftigung.[3]

 
Wichtig

Praktikanten sind kranken- und pflegeversichert

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten bzw. Praktikanten eine Familienversicherung besteht, is...

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