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Praktikanten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäft ... / 4.1 Definition und Voraussetzungen

Christina Kamppeter
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Schülerpraktika, die vor dem Schulabschluss absolviert werden und als Berufs- oder Betriebspraktika bekannt sind, gelten nicht als Praktikantenverhältnisse im üblichen Sinne. Diese Praktika zielen darauf ab, den Schülern einen allgemeinen Einblick in die Arbeits- und Berufswelt zu geben und dienen primär der persönlichen Information und Orientierung.[1] Der Hauptzweck dieser Praktika ist es, den Schülern bei ihrer Ausbildungs- und Berufswahl zu helfen und ihnen eine Plattform für die kritische Auseinandersetzung mit der Arbeits- und Berufswelt zu bieten.

 
Wichtig

Betrieb als externer Unterrichtsort

Im Gegensatz zu berufsvorbereitenden oder ausbildungsintegrierten Praktika werden Schüler während ihrer Praktika in der Regel weder spezifisch ausgebildet noch zu produktiven Arbeitsleistungen herangezogen. Etwaige Arbeiten, die von Schülerpraktikanten verrichtet werden, sind typischerweise nicht weisungsgebunden und dienen nicht dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs.[2] Stattdessen sind diese Betriebspraktika als Schulveranstaltungen zu betrachten, bei denen der Betrieb lediglich als externer Unterrichtsort fungiert.[3]

[1] Vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.3.2003, 2 TaBV 39/02, NZA-RR 2004 S. 251.
[2] BAG, Beschluss v. 8.5.1990, 1 ABR 7/89, DB 1990 S. 2124.
[3] BAG, Urteil v. 8.5.1990, 1 ABR 7/89, NZA 1990 S. 896.

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