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Praktikanten / 1.2.6 Praktika für Asylbewerber und geduldete Personen

Justus Steinbömer
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Praktika kommen auch für Asylbewerber und geduldete Personen in Betracht. Für sie kann ein Praktikum ein wichtiger Schritt in Richtung Teilhabe an der Gesellschaft sein. Die Integration in den Arbeitsmarkt kann z. B. im Rahmen "echter" betrieblicher Praktika (Pflichtpraktika), Praktika zur Berufsorientierung oder auch nur "Schnupperpraktika" erfolgen. Allerdings sind insoweit besondere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. So müssen Asylbewerber und geduldete Personen vor Beginn einer Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. Zudem bedarf es in der Regel der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Nach der am 1.8.2015 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) sind bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV). Hierbei handelt es sich um Praktika nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des MiLoG (siehe hierzu Ziffer 1.3.4.2Ausnahmekatalog). Für diese Praktika muss auch kein Mindestlohn nach dem MiLoG gezahlt werden.

 
Hinweis

Nähere Informationen bietet das Dossier "Flüchtlinge integrieren" des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (KOFA) auf der Website www.kofa.de sowie die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zu Praktika und betrieblichen Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldeten Personen, die auf der Internetseite der BA heruntergeladen werden kann.

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