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Praktikanten / 1.2 Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt

Harald Janas
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Einige Studienordnungen verpflichten zu einem Vorpraktikum, damit das Studium aufgenommen werden kann. Nach anderen Studienordnungen ist ein Praktikum im Anschluss an das Studium zu leisten. Liegt eine Immatrikulation noch nicht oder nicht mehr vor, sind die Praktikanten als Arbeitnehmer anzusehen und versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Versicherungspflicht tritt auch dann ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet oder das Praktikum innerhalb eines Kalenderjahres auf bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.[2] Übersteigen die monatlichen Bruttobezüge 325 EUR nicht, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen.[3] Sofern ein Vorpraktikum über den Beginn des Studiums hinaus für nicht länger als 2 Wochen abgeleistet wird, besteht für die gesamte Praktikumszeit Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums. Anders ist es bei einer Überschneidung von mehr als 2 Wochen. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums zum Beginn des Studiums, weil von da an Versicherungsfreiheit als Zwischenpraktikant besteht.[4]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI.
[2]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

[3]

S. Geringverdiener.

[4] GR v. 23.11.2016: Abschn. A 3.4.1.

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